Öffnungszeiten für Parteienverkehr und Amtsstunden
Gemäß § 13 Abs. 2 und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., wird für die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark ab 01.08.2024 Folgendes festgelegt:
Parteienverkehrszeiten - Amtsstunden
Parteienverkehr: (außer Bürgerservicestellen) |
Montag - Freitag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr (sowie nach Vereinbarung) |
Faschingsdienstag und Karfreitag: | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr |
Amtsstunden: | Montag - Donnerstag: 08:00 Uhr - 15:00 Uhr |
und Freitag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr | |
BÜRGERSERVICESTELLEN: | Standort Feldbach und Bad Radkersburg |
Montag und Mittwoch - Freitag: 07:30 Uhr - 12:30 Uhr | |
Dienstag: 08:00 Uhr - 15:30 Uhr | |
Termine im Bürgerservice: | (03152/2511-290) |
Allgemeinen Parteinverkehr: | (03152/2511-0) |
Für den Parteienverkehr ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung notwendig!
Sie haben die Möglichkeit Termine für ausgewählte Leistungen auch über die Land Steiermark App zu vereinbaren.
Die Land Steiermark-App ist in den App-Stores von Google und Apple kostenlos erhältlich.
1.) Einbringung von Schriftstücken per Post
Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark
Standort Feldbach Bismarckstraße 11-13 8330 Feldbach |
oder |
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2.) Elektronische Anbringen
Anbringen können auch elektronisch (per E-Mail, Fax oder Online-Formulare) eingebracht werden, wobei jedoch die technischen Voraussetzungen zu beachten sind. Zur Wahrung der Frist reicht es aus, wenn das Anbringen am letzten Tag der Frist an uns versendet wird. Elektronische Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei uns einlangen, werden erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden bearbeitet.
2.a) Einbringung von Schriftstücken per Mail:
Anbringen (Eingaben), die mit E-Mail eingebracht werden, sind an die offizielle E-Mail-Adresse der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark unter bhso@stmk.gv.at oder an eine in der behördlichen Erledigung, auf die sich Ihr Anbringen bezieht, als Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. An andere E-Mail-Adressen (z.B. personalisierte E-Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) übermittelte Anbringen (Eingaben) sind hingegen nicht rechtswirksam eingebracht; ihre Bearbeitung ist nicht sichergestellt.
Kundmachungen
Gemäß § 42 Abs. 1a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.
VERHANDLUNGSKUNDMACHUNGEN und sonstige
KUNDMACHUNGEN in elektronischer Form
Eine Kundmachung gilt im Internet unter der Adresse der Behörde dann als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen.
Es wird daher zur Kenntnis gebracht, dass behördliche Kundmachungen von Verhandlungen nach materienrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen gemäß § 42 Abs. 1a AVG sowie auch sonstige öffentliche Bekanntmachungen und behördliche Kundmachungen von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark unter anderem auch in elektronischer Form erfolgen können und unter der Adresse
https://www.bh-suedoststeiermark.steiermark.at/Amtstafel/Kundmachungen veröffentlicht werden.