Kundmachung in elektronischer Form
GZ: BHSO-555014/2022-13
KUNDMACHUNG
Verhandlungskundmachungen und sonstige Kundmachungen in elektronischer Form
Gemäß § 42 Abs. 1a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., gilt eine Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde dann als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen.
Es wird daher zur Kenntnis gebracht, dass behördliche Kundmachungen von Verhandlungen nach materienrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen gemäß § 42 Abs. 1a AVG sowie auch sonstige öffentliche Bekanntmachungen und behördliche Kundmachungen von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark unter anderem auch in elektronischer Form erfolgen können und unter der Adresse
https://www.bh-suedoststeiermark.steiermark.at/Amtstafel/Kundmachungen veröffentlicht werden.
Feldbach, am 23.01.2024
Die Bezirkshauptfrau
Mag. Elke Schunter-Angerer